Satzung

„Die Steppenreiter e.V., Bundesvereinigung berittener Bogenschützen“

1. Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Die Steppenreiter e.V.“ mit dem Zusatz „Vereinigung
berittener Bogenschützen“. Der Verein wird nachstehend in dieser Satzung als „Bund der
Steppenreiter“ bezeichnet.

Der Bund der Steppenreiter hat seinen Sitz in 15859 Storkow/Mark OT Schwerin und ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt/Oder eingetragen.

Der Bund der Steppenreiter ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg.

2. Zweck und Aufgaben des Bundes der Steppenreiter, Gemeinnützigkeit

Der Bund der Steppenreiter verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (Förderung des Sports und der
Jugendarbeit). Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

Der Bund der Steppenreiter ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Bundes der Steppenreiter dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bundes der Steppenreiter.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundes der Steppenreiter fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Auflösung des Bundes der Steppenreiter oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Bundes der Steppenreiter nur für
steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Der Bund der Steppenreiter bezweckt,

– die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen,
insbesondere der Jugend, durch Reiten, Bogenschießen und berittenes
Bogenschießen,
– die Ausbildung der Reiter, Bogenschützen, berittenen Bogenschützen und
Pferde,
– ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und
Leistungssports,
– die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit den
Pferden

3. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Bundes der Steppenreiter kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand (Rat der Steppenreiter) gerichtet
werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (Rat der Steppenreiter). Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15.
November des Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kündigt.

Ein Mitglied kann aus dem Bund der Steppenreiter ausgeschlossen werden, wenn es gegen
die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, die Interessen des Bundes
der Steppenreiter schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen und
unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht. Ein Ausschluss kann außerdem
erfolgen, wenn das Mitglied deiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate
nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (Rat der Steppenreiter). Zuvor ist dem
Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

5. Geschäftsjahr und Beiträge

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.

Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine
Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegebühren und
Umlagen durch den Vorstand (Rat der Steppenreiter) bestimmt.

6. Organe

Organe des Bundes der Steppenreiter sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand (Rat der Steppenreiter)

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten.

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand (Rat der Steppenreiter) unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich oder per Email und durch Veröffentlichung auf der Internetplattform des Bundes der Steppenreiter mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung
der Tagesordnung einreichen.

Jedem Mitglied ab 16 Jahren steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
und über Satzungsänderungen bedarf einer 2/3 Mehrheit. Bei Stimmengleichheit geben die
Stimmen des Vorstands (der Ratsmitglieder) den Ausschlag.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von dem
von der Mitgliederversammlung bestimmten Schriftführer und von einem der
Vorsitzenden oder dem Kassenwart des Vorstands zu unterzeichnen.

Auch außerhalb von Mitgliederversammlungen können die Mitglieder dem Rat der
Steppenreiter schriftlich oder per Email Vorschläge und Ideen übermitteln. Der Rat der
Steppenreiter wird die Mitglieder über die Entscheidungen zu diesen Vorschlägen und
Ideen schriftlich, per Email oder über die Internetplattform des Bundes der Steppenreiter
informieren.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über
– die Wahl des Vorstands (Rat der Steppenreiter)
– die Wahl von zwei Kassenprüfern
– die Jahresrechnung
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
– die Entlastung des Vorstands (Rat der Steppenreiter)
– Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
– die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
– über die weiteren Themen der Tagesordnung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei
von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

8. Vorstand (Rat der Steppenreiter)

Der Bund der Steppenreiter wird vom Vorstand (im nicht geschäftlichen Verkehr auch als
Rat der Steppenreiter bezeichnet) geleitet und vertreten.

Der Gründungsvorstand setzt sich zunächst aus drei Mitgliedern, einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden und einem Kassenwart zusammen. Nach erfolgter Eintragung des Vereins im Vereinsregister soll der Vorstand wie folgt erweitert werden. Der Vorstand (Rat der Steppenreiter) setzt sich dann und in der Folgezeit in der Regel aus 7 Ratsmitgliedern, mindestens aber aus 5 Ratsmitgliedern, zusammen.

Die Mitglieder wählen namentlich aus ihren Reihen
– den 1. Vorsitzenden
– den 2. Vorsitzenden
– den Kassenwart
– den Schriftführer
Zusätzlich werden noch 3 Beiräte gewählt.

Der Vorstand (Rat der Steppenreiter) wird für die Dauer von 2 Jahren von den Mitgliedern
gewählt. Der Kandidat ist in den Vorstand (Rat der Steppenreiter) gewählt, wenn die
Anzahl der für ihn abgegebenen Stimmen die Anzahl der gegen ihn abgegebenen Stimmen
übersteigt. Der Vorstand (Rat der Steppenreiter) bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand (Rat der Steppenreiter) gewählt ist.

Der Rat der Steppenreiter trifft seine Entscheidungen nach Abstimmungen auf
Zusammenkünften, per Email-Konferenz oder in einem nichtöffentlichen Forum der
Internetplattform des Bundes der Steppenreiter. Der Rat der Steppenreiter ist
beschlussfähig, wenn sich mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder an der Abstimmung
beteiligt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.

Jedes Vorstandsmitglied (Mitglied des Rates der Steppenreiter) ist
alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand (Rat der Steppenreiter) hat die Aufgabe,
– die Mitgliederversammlungen vorzubereiten
– die satzungsgemäße Zielsetzung des Bundes der Steppenreiter gemäß § 2
dieser Satzung zu erfüllen bzw. deren Erfüllung abzusichern
– das satzungsgemäße Auftreten des Bundes der Steppenreiter und seiner
Mitglieder zu überwachen und durchzusetzen
– die laufenden Geschäfte des Bundes der Steppenreiter zu führen.

Der Rat der Steppenreiter kann einzelne Ratsmitglieder mit der Erfüllung bestimmter
Aufgaben im Rahmen der satzungsgemäßen Zielsetzung des Bundes der Steppenreiter
beauftragen (z.B. Pressewart, Ausbildungswart, Jugendwart usw.). In Ausnahmefällen
kann der Rat der Steppenreiter auch Mitglieder oder andere Personen mit der Erfüllung
satzungsgemäßer Aufgaben beauftragen, sofern diese bereit sind, derartige Aufgaben zu
übernehmen und eine Kontrolle des satzungsgemäßen Auftretens der beauftragten
Personen gewährleistet ist.

9. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes der Steppenreiter oder Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gesellschaft für bedrohte Völker e.V.,
Sumpfebiel 11-13, 37073 Göttingen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen
ausschließlich zur Förderung des satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecks verwendet
werden darf.

Als Liquidatoren werden der 1. und der 2. Vorsitzende bestellt.
Storkow/Mark OT Schwerin, den 21.03.2017